zusätzliche Voraussetzungen für Kinder ab 18 Jahre
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Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung befindet. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Berufsausbildung gehört der Besuch allgemein bildender Schulen sowie eine weiterführende Ausbildung oder die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-) Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich
weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung nach Ablauf der Mutterschutz Fristen
(z. B. Elternzeit). Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst, einem entsprechenden Ersatzdienst oder einem Freiwilligen Dienst, wenn sich tatsächlich eine weitere Berufsausbildung anschließt).
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