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Informationen rund um das Kindergeld!

January 18, 2007

Kinder ohne Arbeitsplatz

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen
Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt.

January 16, 2007

zusätzliche Voraussetzungen für Kinder ab 25 Jahre

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben, eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben, und zwar längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr bzw. Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.

January 12, 2007

Höhe des Kindergeldes

Für die ersten 3 Kinder wird jeweils 154€ monatlich Kindergeld gezahlt.

Für jedes weitere Kind ändert sich der Satz auf jeweils 179€ monatlich.

Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.
Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als „Zählkinder“ auch diejenigen Kinder mit, für die
der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen� Elternteil vorrangig zusteht.
Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht,� zählen in der Reihenfolge nicht mit.

Beispielrechnung - Kindergeld Höhe

January 10, 2007

Merkblatt Kindergeld

Hier finden Sie alle Merkblätter zum Thema Kindergeld

January 8, 2007

Merkblatt Kinderzuschlag

Merkblätter für Kinderzuschlag sind unter folgenden Seiten zu finden:

January 5, 2007

Kinderzuschlag

Der Gesetzgeber hat ab Januar 2005 einen Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern vorgesehen. Anspruchsberechtigt sind Eltern, die mit ihren unter 25 Jahre alten und unverheirateten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer unter 25 Jahre alten, unverheirateten Kinder zu decken.

Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -Empfänger von Arbeitslosengeld II - steht der Kinderzuschlag nicht zu.

January 1, 2007

Antragsverfahren

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten unter Beifügung der schriftlichen Vollmacht gestellt werden (z.B. durch Angehörige der Steuer beratenden Berufe).Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat, z.B. weil er einem Kind Unterhalt anstelle der Eltern gewährt.

Bitte beantragen Sie das Kindergeld bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Das ist in erster Linie die Agentur für Arbeit – Familienkasse -, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, sind Sie aber in Deutschland erwerbstätig, ist– Familienkasse – zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle Ihres Beschäftigungsbetriebes befindet.

Für Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

Benutzen Sie bitte zur Antragstellung die Vordrucke, die bei der Familienkasse erhältlich sind. Sie können den Antrag persönlich in Ihrer Familienkasse abgeben, per Post zusenden oder durch einen Beauftragten abgeben lassen. Eine Übermittlung mittels Telefax ist auch möglich.

Beantragen Sie für ein Kind erstmals Kindergeld, verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen Antragsvordruck (KG 1). Haben Sie schon einmal für ein Kind Kindergeld bezogen und liegen zwischen dem Ende der letzten Zahlung für dieses Kind nicht mehr als sechs Monate, genügt ein so genannter Kurzantrag (KG 1k).

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